Die Versicherungsexperten des Bund der Versicherten (BdV) haben die relevanten Fragen zum Thema „Haftung Kinder“ nachvollziehbar zusammengefasst. Der Bund der Versicherten ist eine Nonprofit-Organisation mit mehr als 52.000 Mitgliedern und somit Deutschlands größte unabhängige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte.
MEINE FÜNFJÄHRIGE TOCHTER HAT EIN AUTO ZERKRATZT. ZAHLT MEINE PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG?
Kinder sind über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Kinder unter sieben Jahren sind hierbei nicht haftbar für Schäden, die sie anderen zufügen. Kinder im Straßenverkehr können sogar erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres haftbar gemacht werden. Für Schäden durch Kleinkinder kann gesetzlich ggfs. die Aufsichtsperson haftbar gemacht werden. Aber die Gerichte betreten den Standpunkt, dass die Aufsicht über Kinder nur in ganz wenigen Fällen als „vernachlässigt“ zu bewerten ist. Folge: Viele, denen kleine Kinder dann einen Schaden zugefügt haben, können keinen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen.
WAS KONNEN ELTERN TUN, DAMIT DRITTE NICHT LEER AUSGEHEN, WENN KINDER EINEN SCHADEN VERURSACHEN?
Versicherer bieten in ihren Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflicht eine Extraklausel an; den sogenannten ,,Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung“. Diesen Verzicht können Eltern für Kinder bis zum siebten Lebensjahre in Anspruch nehmen. Der Versicherer wird sich dann nicht darauf berufen, dass mitversicherte Kinder unter sieben Jahren für ihre verursachten Schäden nicht verantwortlich sind (,,Deliktunfähigkeit“).
Ausnahme: Schadensfälle im Straßenverkehr. Die Höhe der Versicherungsleistung ist jedoch begrenzt (z. B. auf 20 OOO Euro je Versicherungsfall) und es wird eine Selbstbeteiligung erhoben