Elternzeit

Die Elternzeit hieß früher Erziehungsurlaub und soll erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes erleichtern. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit und man ist von der Arbeit freigestellt.  Anspruch auf Elternzeit haben alle Eltern, die über ein bestehendes Arbeitsverhältnis verfügen.  Auch Teilzeitkräfte, Mini-Jobber usw.  haben natürlich diesen Anspruch. Während der Elternzeit kann allerdings auch gearbeitet werden! Hier gilt zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden betragen darf.

NEU:
Auch die noch die berufstätigen Großeltern können über Elternzeit verfügen, wenn die Eltern jünger als 21 Jahre sind und z.B.  noch in der Ausbildung stehen.

In der Elternzeit  wird kein Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt.  Die „Elternzeit“ muss spätestens 7 Wochen VOR  Antritt  beim Arbeitgeber beantragt werden.  Der Arbeitsgeben MUSS den Antrag genehmigen und es empfiehlt sich  den Empfang des Antrages vom Arbeitsgeber bestätigen zu lassen. ;-)

Sind mehrere Kinder vorhanden, besteht für jedes Kind der Anspruch auf bis zu 3 Jahren Elternzeit. Bei der Anspruchsdauer gilt unbedingt zu beachten, dass die ersten beiden Jahre während der ersten beiden Lebensjahre des Kindes genommen werden müssen.

Weiterführende Informationen zur Elternzeit finden Sie auf der Webeite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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