Nur volle Monate zählen für Urlaub

Arbeitgeber dürfen nur volle Kalendermonate in der Elternzeit auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern anrechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Kläger hatte laut Tarifvertrag Anspruch auf 30 Urlaubstage. Wegen einer Elternzeit vom 16. August  bis 15. Oktober kürzte sein Arbeitgeber den Urlaub um drei Zwölftel, da der Tarifvertrag einen Urlaubsanspruch für Monate ausschloss, in denen an weniger als 75 Prozent der Tage gearbeitet werde.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht, der nur eine Kürzung um ein Zwölftel hinnehmen wollte. Das Bundeselterngeldgesetz schreibe vor, dass der Urlaubsanspruch lediglich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden dürfe. Diese Vorschrift könne nicht durch einen Tarifvertrag geändert werden, so die Richter.

(AZ: 9 AZR 197/10)

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